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  • Beitrags-Kategorie:Allgemein
  • Beitrag veröffentlicht:13. April 2019
  • Lesedauer:2 min Lesezeit

Ich habe mit Spannung auf die gestrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschaut und freue mich, dass der Eigentümerin einer Ferienwohnung in Papenburg nun auch vor dem BGH Recht gegeben wurde. Alles andere hätte bei mir aber auch größtes Unverständnis erzeugt.

Rechtswidriger Eigentümerbeschluss

Das war passiert: Auf einer Mitgliederversammlung beschloss die Eigentümergemeinschaft einer Mehrparteien-Immobilie mit einer Dreiviertel-Mehrheit, dass kurzfristige Vermietungen nicht mehr gestattet sein sollten. Die Frau zog vors Gericht, denn Sie möchte ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten. Der Bundesgerichtshof entschied diesen Streit am gestrigen  Freitag (Az. V ZR 112/18).

Bereits in den Vorinstanzen bekam Sie recht und nun entschied auch Der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Eigentümerbeschluss unwirksam und rechtswidrig ist, mit der Begründung, dass sich jeder einzelne Wohnungseigentümer darauf verlassen können muss, dass die Nutzung seiner Wohnung nicht ohne seine Zustimmung eingeschränkt werde.

Das Grundgesetz schützt das Eigentumsrecht

BGH Urteil zum Thema Eigentümergemeinschaft und Ferienwohnung
BGH urteilt: Eigentümergemeinschaftmuss Ferienwohnung dulden

Die vorsitzende Richterin Christina Stresemann betonte bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe besonders, dass es hier um ein sehr stark geschütztes Recht geht. Die Mehrheitheit der Eigentümer dürfe einem Einzelnen nicht einfach ihren Willen aufzwingen.

Mein Fazit zum BGH-Urteil

Ich freue mich darüber, dass die Rechtsprechung entschieden hat, dass die Ferienwohnung geduldet werden muss, und vor allem nicht dem Apellieren des Gegner-Anwalts gefolgt ist, der während der Verhandlung auch das in den Medien aktuelle Thema “Unterkunftsvermittler wie Airbnb und die Thematik des “gigantischen Marktes für kurzzeitige Privatvermietungen” formulierte und so in meinen Augen grundsätzlich um Schutz für die Interessen anderer Eigentümer argumentierte.

In dem Verfahren ging es nie um Zweckentfremdungsverbote oder um das Verhindern von Kurzzeitvermietungen.

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