Wenn du eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus vermietest, dann tust du in der Regel alles, um deinen Gästen den höchstmöglichen Komfort zu bieten. Zu diesem Zweck stellst du natürlich auch mindestens ein Fernsehgerät und vielleicht ein Radio bereit. Der Normalfall gestaltet sich wie folgt: Über eine Verteileranlage empfängst du Radio- oder Fernsehsignale und leitest diese an die verschiedenen Zimmer oder Geräte weiter. Was viele Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern allerdings nicht wissen: In diesem Fall kommt die GEMA ins Spiel.
Ich möchte dir heute verraten, unter welchen Umständen du an die GEMA Gebühren zahlen musst und was du tun kannst, um die GEMA-Gebührenpflicht zu umgehen.

Wer oder was ist die GEMA?

Die GEMA ist eine von insgesamt 13 in Deutschland tätigen Verwertungsgesellschaften. Vor allem Künstler und Musiker werden sicherlich schon bereits mit der GEMA Kontakt gehabt haben. Denn die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigung“ ist dafür zuständig, die Urheberrechte von professionellen Kunstschaffenden aller Art zu schützen. So muss jeder GEMA-Gebühren zahlen, der die Werke anderer, ob es nun Filme oder Musik sind, im öffentlichen Raum abspielt. Gebührenzahler sind also beispielsweise Clubs und Diskotheken aber auch Sportstudios. Sogar YouTube muss inzwischen an die GEMA zahlen, auch wenn Sie sich dagegen relativ lange zur Wehr setzten.

Die GEMA ist bekannt dafür, die Einhaltung der Nutzungsrechte besonders streng zu kontrollieren. Hierfür müssen die verschiedenen Gebührenzahler jede fremde Kunst, die sie nutzen, per Formular an die GEMA melden, die dann die entsprechenden Gebühren in Rechnung stellt.

Nun ergibt sich für dich natürlich die Frage, ob auch du Gebühren an die GEMA zahlen musst, wenn du ein Radio oder einen Fernseher in der Ferienwohnung bereitstellst. Auf diese Frage möchte ich dir in den folgenden Zeilen eine Antwort geben.

Muss ich meine Ferienwohnung oder mein Ferienhaus bei der GEMA anmelden?

Seit 2006 hat die GEMA jeden Hotelbetreiber in die Pflicht gestellt, Gebühren zu entrichten, wenn dieser seinen Gästen Fernseh- oder Radiosignale zur Verfügung stellt. Diese gesetzliche Vorgabe hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 18.06.2020 nun auch für Ferienwohnungen und Ferienhäuser bestätigt, da auch diese nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und rein theoretisch einem unbegrenzten öffentlichen Publikum zugänglich sind. So hat der Europäische Gerichtshof am 07.12.2006 entschieden, dass:

Die Verbreitung eines Sendesignals über einen im Hotelzimmer aufgestellten Fernsehapparat eine gebührenpflichtige öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG ist. Der Vergütungsanspruch sei hierbei erst einmal unabhängig davon, auf welchem technischen Weg die Fernsehgeräte mit einem Fernsehprogramm versorgt würden.

Auch der BGH ist mit seinem aktuellen Urteil dieser Auffassung und entschied, dass jeder, der Ferienwohnungen vermietet und diese über eine Verteileranlage mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgt, dafür Gebühren an die GEMA zahlen muss. So sei es als öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen, wenn der Betreiber einer Ferienwohnung empfangene Rundfunk- und Fernsehsignale zeitlich vollständig und unverändert an die Empfangsgeräte der Ferienwohnungen oder Ferienhäuser weiterleitet. Diese öffentliche Wiedergabe, die sich an quasi öffentliches Publikum richtet, sei also als gebührenpflichtig zu kategorisieren.

Es lässt sich festhalten, dass jeder Vermieter, der seinen Gästen ein Radio- oder Fernsehsignal zur Verfügung stellt, eine Nutzungsvergütung an die GEMA zahlen muss. Dies gilt gleichermaßen für alle Ferienunterkünfte und schließt damit also auch Ferienwohnungen und Ferienhäuser mit ein. Denn durch das Bereitstellen von Fernsehapparaten oder Radios würde man einem unbegrenzten öffentlichen Publikum urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich machen.

Als Eigentümer einer oder mehrerer Ferienimmobilien bist du also verpflichtet, deine Wohneinheiten bei der GEMA anzumelden und entsprechend der Nutzung Gebühren abzuführen.

Symbolbild Mann hält Fernbedienung für Fernseher auf Sofa
Sobald du deinen Gästen über eine Verteileranlage das Fernsehen in deiner Unterkunft ermöglichst, bist du zahlungspflichtig.

Wie hoch sind die GEMA-Kosten?

Stellst du deinen Gästen ein Fernseh- oder Radiosignal zur Verfügung, kannst du davon ausgehen, dass du der GEMA eine Gebühr entrichten musst. Hierbei liegt die aktuelle Gebühr pro Wohneinheit bei 29,43 Euro im Jahr. Dabei ist es im Grunde egal, ob du nur einen einzigen Fernseher zur Verfügung stellst, oder jeden Raum mit einem Fernseher und einem Radio ausstattest. Der Beitrag bleibt derselbe. Die Zahlung kann aber auch monatlich stattfinden. In diesem Fall würde man jeden Monat einen Beitrag von 2,61 Euro entrichten müssen.

Beispiele: GEMA-Gebühren bei Ferienwohnungen in 2022

Um die Rechtslage nun etwas deutlicher zu machen, habe ich dir ein Beispiel herausgearbeitet:
Besitzt du beispielsweise eine einzige Ferienwohnung oder nur ein Ferienhaus, musst du dieses Objekt bei der GEMA melden. Die GEMA wird dir dann, wenn du nicht nachweist, dass du keine Rundfunk- und Fernsehsignale empfängst und weiterleitest, einen Betrag von 2,61 Euro im Monat oder als Jahrestarif 29,43 Euro im Jahr in Rechnung stellen. Hierbei ist es egal, ob deine Immobilie voll ausgelastet ist, oder nur an einem Tag im Jahr vermietet war.
Das liegt vor allem daran, dass eine Ferienimmobilie grundsätzlich das Kriterium der Öffentlichkeit erfüllt, welches für die GEMA-Gebühren ausschlaggebend ist. Denn deine Ferienimmobilie kann rein theoretisch von einer variierenden Anzahl potenzieller Mieter genutzt werden. So ist der Adressatenkreis nicht auf besondere Personen einer privaten Gruppe beschränkt, sondern eben unbestimmt.

Und noch ein Beispiel für diejenigen, die mehrere Ferienimmobilien besitzen und diese voll oder auch nur teilweise an Feriengäste vermieten: Angenommen, du kannst 5 Ferienhäuser dein Eigen nennen, dann musst du eben diese 5 Ferienimmobilien bei der GEMA melden. Die Verwaltungsgesellschaft würde dir dann für alle 5 Ferienwohnungen 13,00 Euro im Monat berechnen. Zahlst du jährlich, wärst du mit fünf Einheiten also bei einem  Beitrag von 147,13 Euro. Hier zur Tarifübersicht der GEMA. (Achtung: berücksichtigt nur den GEMA-Anteil, nicht die Beträge für  GVL, VG-Wort etc.)

Woraus setzt sich der GEMA-Beitrag zusammen?

Etwas verwirrend ist meiner Auffassung nach die Tarifübersicht auf der Website der Verwertungsgesellschaft. Einen wirklichen Aufschluss über die zu zahlenden Beträge liefert nämlich nur der Preisrechner, da in der Tarifübersicht (uns betrifft der Tarif: WR-S 1) nur der GEMA-Anteil zu finden ist und nicht die komplette Kostenstruktur des Gesamtbeitragssatzes.

Hier ein Beispiel: Gebühr für eine Ferienwohnung bei monatlicher Zahlungsweise:

GEMA Vergütung: 0,55 €
COR-MEDIA Vergütung: 0,66 €
GVL Vergütung: 0,28 €
VG-WORT Vergütung: 0,17 €
ZWF Vergütung: 0,78 €
Netto Gesamt: 2,44 €
Umsatzsteuer 7%: 0,17 €

Gesamtbetrag: 2,61 €
Vertragsschreiben der GEMA
Als Eigentümer eines Ferienobjektes wird man von der GEMA zur Kasse gebeten. Der Betrag richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten.

Kann man die GEMA-Gebühren umgehen?

Natürlich lässt sich die GEMA-Gebühr umgehen, indem du deine Ferienwohnung einfach nicht mit einem Fernseher oder einem Radio ausstattest. Wirklich Sinn macht dies natürlich nicht und wäre höchstens denkbar, wenn du Monteurzimmer oder Monteurwohnungen mit, sagen wir, “weniger Komfort” vermietest. In diesem Fall musst du allerdings auch nachweisen können, dass deine Immobilie weder mit einem Fernseher oder einem Radio ausgestattet ist und du somit keine Rundfunk- und Fernsehsignale weiterleitest. GEMA-Mitarbeiter sind durchaus geschult, sich entsprechende Informationen über deine Unterkünfte zu verschaffen. Schummeln hilft hier also nicht!

Es gibt allerdings doch einen Trick, wie sich die GEMA-Gebühren umgehen lassen: Steige einfach auf allen Geräten, die du in deiner Ferienwohnung oder in deinem Ferienhaus zur Verfügung stellst, auf eigene Antennen oder einen DVBT-Anschluss um. Denn wenn jeder TV, der in deiner Unterkunft vorhanden ist, seine Signale über eine solche Technologie empfängt, kann die GEMA, jedenfalls nach derzeitiger Rechtsprechung, keine Gebühren einfordern.
So hat der BGH (Urteil v. 17.12.2015, I ZR 21/14) entschieden, dass für das bloße Bereitstellen von Radio- und Fernsehgeräten mit einer Zimmerantenne keine GEMA-Gebühren anfallen. Denn hier liege mangels Weiterleitung von Radio- und Fernsehsignalen über eine Verteileranlage keine öffentliche Wiedergabe vor.

Hier musst du allerdings zwei Dinge beachten:

  • Achte darauf, dass sich keine weiteren Endgeräte in der Wohnung befinden, außer denen, die du mit einem DVBT-Anschluss versorgt hast. Denn leitest du auch nur an einen einzigen der Fernseher Rundfunk- und Fernsehsignale weiter, werden die GEMA-Gebühren ohnehin fällig.
  • Zusätzlich musst du darauf achten, dass du den DVBT-Anschluss oder das Antennensignal wirklich nur für ein einziges Gerät gebrauchst. Sobald du das Signal einer Antenne nämlich für mehrere Endgeräte nutzt, liegt auch hier eine öffentliche Wiedergabe vor und du musst die volle GEMA-Gebühr entrichten.

Lohnt es sich, Widerspruch einzulegen?

In der Vergangenheit gab es bezüglich der GEMA-Gebühren diverse Streitfälle, die vor Gericht geklärt werden mussten. In den meisten Fällen ist man zu dem Schluss gekommen, dass die Gebühren grundsätzlich entrichtet werden müssen. Mit dem neuen BGH-Urteil aus 2020 macht es aber vermutlich auch keinen Sinn mehr, Widerspruch gegen eine Zahlungsaufforderung der GEMA einzulegen, es sei denn, du kannst zweifelsfrei nachweisen, dass du kein Signal an einzelne Geräte weiterleitest. Rückwirkend könnte dieser Nachweis allerdings ziemlich schwierig werden.

Können GEMA-Gebühren auch rückwirkend eingefordert werden?

Grundsätzlich können Vermieter, die bisher keine Lizenzgebühren entrichtet haben, hierfür bis zu zehn Jahre rückwirkend belangt werden. Die Frist ergibt sich hierbei aus dem §102 UrhG in Kombination mit den §§195ff, 199 Absatz 3 und 4 BGB.

Gemütliches Wohnzimmer mit Möbeln und großem TV
Zahle die GEMA-Gebühr lieber ordnungsgemäß, bevor irgendwann ein böser Brief in deinem Briefkasten landet.

Wie sieht es mit Ferienimmobilien aus, die ich ausschließlich selbst nutze?

Wenn du deine Ferienimmobilie ausschließlich selbst und privat frequentierst, musst du natürlich keine Gebühren an die GEMA zahlen. Denn in diesem Fall stellst du ja keine Fernseh- und Rundfunksignale zur Verfügung, die von einem öffentlichen Publikum eingesehen werden könnten. Doch sobald du deine Immobilie auch nur an einem Tag im Jahr an Freunde oder Bekannte vermietest, bist du verpflichtet, Gebühren an die GEMA zu zahlen.

Fazit zum Thema GEMA-Gebühren bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern

Mit der aktuellen Rechtsprechung ist es ziemlich sicher, dass die meisten Gastgeber GEMA-Gebühren abführen müssen, egal ob ihre Ferienimmobilie voll oder auch nur teilweise vermietet wird. Das wissen auch die Mitarbeiter der GEMA, die immer häufiger und ganz gezielt Eigentümer von Ferienhäusern und Ferienwohnungen aufsuchen und mit Nachdruck “aufklären”. Der einzige Weg, keine Gebühren an die GEMA zahlen zu müssen, wäre es, wenn du jedes Gerät mit einer eigenen Antenne ausstattest. Der allgemeine Verzicht auf Fernsehgeräte und Radios in Ferienunterkünften ist in meinen Augen kein geeigneter Weg, da darunter vor allem deine Gäste leiden. Die von dir zu zahlende GEMA-Gebühr sollte einfach mit in deinen Übernachtungspreisen bzw. Nebenkosten mit einkalkuliert werden, sodass du sie quasi indirekt an deine Gäste weitergibst. Den Kostenpunkt solltest du aber unter keinen Umständen gesondert mit auf die Rechnung an den Gast aufnehmen! 

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