Umgeworfenes Mobiliar, kaputte Lampenschirme oder verfleckte Textilien: als Vermieter einer Ferienwohnung kannst du von Schäden vielleicht ein Lied singen. Viele davon sind schnell und unabsichtlich entstanden, manche Gäste melden den Schaden selbst und kommen direkt dafür auf. Was aber, wenn das nicht der Fall ist? Wer haftet finanziell, bei wem liegt die sogenannte Beweislast und was sind die Stolperfallen bei Schäden in der Ferienwohnung? Diese Fragen möchte ich dir in diesem Artikel übersichtlich beantworten.

Bitte beachte, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt, diese nehme ich hier in keiner Weise vor. Meine Informationen basieren auf meinen Erfahrungen und Wissensstand als Vermieter.

 

Wer haftet für Schäden in der Ferienwohnung?

Grundsätzlich gilt, dass derjenige haftet, der für den Schaden verantwortlich ist. Dazu ist keine spezielle Vereinbarung erforderlich, die Haftung ergibt sich automatisch aus dem Antritt des Mietvertrages. Man spricht hier von einer Nebenpflicht des Mieters, welcher sich selbst ohne explizite vertragliche Regelung verpflichtet, pfleglich mit der Ferienwohnung und den darin enthaltenen Gegenständen umzugehen. Willst du auf Nummer Sicher gehen, ist es aber empfehlenswert, eine entsprechende Klausel in deinen Mietvertrag aufzunehmen – dann ist die Haftung auch für den Gast eindeutig. Du kannst dich dabei gern an unserer Mustervorlage Mietvertrag für Ferienwohnung und Ferienhaus und dem darin enthaltenen Abschnitt zu Haftung orientieren. Doch so oder so gilt: Wenn ein Gast Teile der Ferienwohnung oder ihres Inventars beschädigt, hast du Anspruch auf Schadensersatz – vorausgesetzt, der entsprechende Gast ist auch tatsächlich schuld an den Schäden. Und genau da wird es kniffelig!

Für welche Schäden in der Ferienwohnung besteht ein Schadensersatzanspruch?

Schäden können auf viele Arten entstehen. Geht es jedoch um den Schadensersatzanspruch, muss genau hingeschaut werden, ob ein Schaden vorliegt bei dem Anspruch auf Schadensersatz besteht oder nicht. Schauen wir uns diese Punkte genauer an:

Abnutzung

Schäden, die in erster Linie durch normale Abnutzung einer Sache entstanden sind, darfst du prinzipiell nicht in Rechnung stellen. Wenn also deine Bettwäsche schon lange in Nutzung ist, solltest du das finale Zerreißen des Stoffes nicht dem Gast in Rechnung stellen, der diese zum Zeitpunkt des Schadens genutzt hat. Anders sieht die Sache aus, wenn der Gast einen Gegenstand nachweislich anders genutzt hat als vorgesehen. Wenn die neuen Küchenmesser schon nach der zweiten Anreise stumpf sind, darfst du davon ausgehen, dass keine vertragsgemäße Nutzung vorlag und den dadurch entstandenen Schaden in Rechnung stellen.

Absicht

Weiterhin ist die Frage wichtig, ob absichtlich oder zumindest fahrlässig gehandelt wurde. Denn nur dann wird in der Regel von einer Haftung ausgegangen. Schmeißen die Kinder also beim Spielen achtlos eine Lampe um, handelt es sich vermutlich um ein fahrlässiges Verhalten der Eltern, die hier nicht ausreichend beaufsichtigt haben. Noch eindeutiger ist die Lage, wenn unzufriedene Gäste absichtlich Gegenstände beschädigen oder entwenden.

Unfälle

Schwieriger hingegen wird die Sache, wenn Schäden in der Ferienwohnung durch Unfälle entstehen. Stolpert ein älterer Gast etwa über eine Teppichkante und zerbricht dabei die Lampe, liegt keine Fahrlässigkeit und damit auch vermutlich keine Haftung seinerseits vor.

Zusammenfassend kann gesagt werden: In den meisten Fällen wirst du grundsätzlich Anrecht auf Schadensersatz haben. Damit es wirklich dazu kommt, musst du aber eindeutig klären können, ob den Gast wirklich eine Schuld trifft – und hier kommt die Beweislast ins Spiel.

Zersprungener Teller ein kleiner Schaden in der Ferienwohnung
Bei kleineren und vor allem unabsichtlichen Schäden, wie zerbrochenem Geschirr, solltest du von Dingen wie Schadensersatz und Beweislast Abstand nehmen und kulant darüber hinwegsehen. So punktest du als guter Gastgeber!

Bei wem liegt die Beweislast?

Die rechtlichen Regelungen zur Beweislast geben darüber Auskunft, wer im Falle von Schäden in der Ferienwohnung die Schuld beweisen muss. Hier ist es meist unübersichtlich, denn auch wenn du rechtlich Anspruch auf Schadensersatz hast, liegt die Beweislast bei dir als Vermieter. Konkret bedeutet das: Dein Gast muss im Streitfall nicht beweisen, dass er nichts getan hat. Vielmehr liegt es an dir, glaubhaft nachzuweisen, dass der Gast die Schuld am entstandenen Schaden trägt.

Welche Möglichkeiten habe ich, dem Gast Schäden in der Ferienwohnung nachzuweisen?

Der eindeutigste Beweis, den du erbringen kannst, sind glaubwürdige Zeugen dafür, dass der entsprechende Schaden erst während der fraglichen Vermietung aufgetreten ist. Denn wenn es kein Schadensprotokoll gibt, läuft das Ganze auf eine sogenannte Beweislastentscheidung hinaus, bei der beide Seiten einen Richter von ihrer Sicht überzeugen müssen. Es gewinnt, wer dies eher schafft. Wichtig dabei ist: Prozessbeteiligte selbst dürfen keine Zeugen sein. Weder du noch der betreffende Gast können also als Zeugen im Prozess aussagen. Gäste berufen sich häufig auf Freunde oder Verwandte, die sie während des Aufenthaltes in der Ferienwohnung besucht haben. Glaubwürdige Zeugen für deine Seite findest du vor allem bei deinem eigenen Personal – eine Reinigungskraft etwa kennt die Wohnung meist sehr genau und stellt daher eine glaubwürdige Zeugin vor Gericht dar.

Achtung, Verjährung!

Wichtig für dich zu wissen ist, dass bei Mietsachen eine Verjährung nach § 548 BGB in der Regel bereits nach 6 Monaten eintritt. Im Internet findet sich teilweise der Rat an betroffene Mieter, die Korrespondenz mit dem Vermieter so lange wie möglich hinauszuziehen, um zu verhindern, dass dieser die Sache vor Ablauf der Verjährungsfrist zu Gericht gibt. Lass dich also auf solche Verzögerungstaktiken nicht ein, wenn du den Eindruck hast, dass ein Gast sich um die Haftung drücken möchte. Ein Hinweis darauf ist beispielsweise, wenn der Mieter immer erst nach Wochen auf Briefe oder E-Mails antwortet. Anders sieht das aus, wenn ihr eindeutig verhandelt – denn die Dauer einer außergerichtlichen Verhandlung hemmt das Eintreten der Verjährungsfrist.

Kommt die Haftpflichtversicherung des Gastes für die Schäden auf?

Ist die Haftung geklärt, kann man davon ausgehen, dass der Schaden schnell von der Haftpflichtversicherung des Gastes beglichen wird, richtig? Nein, so einfach ist das leider nicht. Denn gemietete Gegenstände sind aus den Policen der meisten Haftpflichtversicherungen explizit ausgeschlossen. Auch durch Kinder verursachte Schäden in der Ferienwohnung werden nur dann getragen, wenn diese ausdrücklich in die Versicherung eingeschlossen sind oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern ursächlich für den Schaden ist. Wenn ein Gast also gleich sagt, dass er das Ganze an seine Haftpflichtversicherung gibt, solltest du nachfragen, ob Schäden an Mietsachen überhaupt enthalten sind – und ansonsten vorbereiten, den Schadensersatz eventuell einklagen zu müssen.

Kann ich mich vor rechtlichen Streitigkeiten schützen?

Für dich wie auch für deine Gäste ist es die rechtlich eindeutigste Variante, wenn du dich bereits vor dem Entstehen von Schäden absicherst. Das kannst du ganz einfach tun, indem du vor jeder Anreise ein Übergabeprotokoll erstellst und unterschreiben lässt. Gehe mit dem Gast die Wohnung durch, dokumentiere Schäden und gib die Möglichkeit, die Ferienwohnung in Augenschein zu nehmen. Wenn dann nach der Abreise Schäden in der Ferienwohnung auffallen, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, liegt die Haftung eindeutig bei dem Gast, der dieses bei seiner Anreise unterschrieben hat. Dies ist natürlich nur bedingt umsetzbar. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Gast im Mietvertrag dazu  zu verpflichten, Schäden sofort nach dem Entstehen anzuzeigen. Tut er dies nicht und ein Schaden fällt erst nach seiner Abreise auf, könnte dies ein überzeugendes Indiz sein, dass der Schaden auch durch diesen Gast verursacht wurde.

Schäden in der Ferienwohnung, Haftung und Beweislast: Mein Fazit zum Thema

Selbst die umsichtigsten Gäste können Schäden in der Ferienwohnung verursachen. Ist es dazu gekommen, begegne dem Gast zunächst verständnisvoll. Bei kleinen Schäden, wie heruntergefallenen Gläsern oder leicht zu entfernenden Flecken, solltest du überlegen, ein Auge zuzudrücken und diese dem Gast nicht in Rechnung zu stellen. Das erhöht die Zufriedenheit, verbessert deine Bewertungen und kann dafür sorgen, dass aus dem Gast ein treuer Stammgast wird. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch leider, dass nicht alle Gäste ihre Haftung für größere Schäden in der Ferienwohnung ernst nehmen – auch wenn grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch für dich besteht. Wenn du absolut sicher bist, dass ein Schaden durch einen bestimmten Gast entstanden ist, dieser aber nicht dafür haften möchte, ist das ärgerlich. Die Beweislast liegt bei dir und kann das Verfahren schwierig machen. Viele Vermieter gehen diesen aufwendigen Weg nur bei sehr großen Schäden oder kommen selbst für die Schäden auf. Die Lösung ist ein guter Mietvertrag oder ein Übergabeprotokoll (meist schwierig umzusetzen). Beides sichert dich und den Gast gegen unbegründete Ansprüche ab!

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