Wer Gäste beherbergt, sei es in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern und Ferienwohnungen, muss dabei zwei gesetzliche Meldepflichten beachten: zum einen die von den Landesmeldegesetzen abhängige polizeiliche bzw. behördliche Meldung sowie die Meldung nach dem Beherbergungsstatistikgesetz. Bei der Letzteren geht es um die statistische Erfassung der touristischen Aufenthalte für Beherbergungsbetriebe in ganz Deutschland.

Auch in diesem Artikel möchte ich kurz zu Beginn darauf hinweisen, dass meine Informationen zum Thema Meldepflichten keine rechtliche Beratung darstellen noch den Anschein erwecken, dieses in irgendeiner Weise zu praktizieren. Du erhältst meine Infos auf Basis meiner persönlichen Erfahrungen als Vermieter und Vermieter-Coach.

Meldepflichten für Wohnungseigentümer auch in Ferienwohnung und Ferienhaus

Meldepflicht des Bundesmeldegesetzes

Seit dem 1. November 2015 ist das aktuelle Bundesmeldegesetz in Kraft und hat einige Änderungen im Melderecht mit sich gebracht. Vor diesem Datum galten für Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern jeweils die Regelungen des Bundeslandes. Jedes Land hatte andere Vorgaben und die Meldepflicht unterschied sich innerhalb von Deutschland sehr stark. Diese Meldepflichten wurden mit dem Bundesmeldegesetz von 2015 vereinheitlicht und vereinfacht. Nun gibt es nur noch eine einzige Meldepflicht. Was sich zur bisherigen Praxis geändert hat – hier die wichtigsten Punkte für Vermieter auf einen Blick:

  • Gäste, die in der Bundesrepublik leben und gemeldet sind, müssen sich beim Einwohnermeldeamt anmelden, wenn ihre Aufenthaltsdauer länger als 6 Monate ist. Bei der alten Regelung waren es 2 Monate.
  • Gäste aus dem Ausland müssen ihren Aufenthalt ab einer Dauer von 3 Monaten melden.
  • Auch der Vermieter ist bei entsprechenden Langzeitaufenthalten, die dann einem herkömmlichen Mietverhältnis entsprechen, dazu verpflichtet, dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Diese muss vom Mieter beim Einwohnermeldeamt vorgelegt werden, wenn er sich anmelden möchte.
  • Es gibt mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit der digitalen Erfassung der Bestätigung des Gastes, sodass keine Unterschrift mehr nötig ist.

Pflichten des Vermieters

Um die im Bundesmeldegesetz definierte Meldepflicht einzuhalten, müssen wir als Vermieter einige Maßnahmen ergreifen. Hier zunächst ein kurzer Überblick:

  • Meldeschein vom Gast ausfüllen und unterschreiben lassen
  • Meldeschein ein Jahr lang aufbewahren
  • Meldeschein auf Anfrage von Polizei oder Behörden offenlegen
  • Meldeschein nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist innerhalb von 3 Monaten vernichten

Meldeschein zur Anmeldung

Zunächst bist du als Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses laut dem §29 Absatz 2 des BMG verpflichtet, deinem Gast direkt bei der Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen. Dieser enthält persönliche Informationen sowie die Anzahl und Nationalitäten der Mitreisenden. Ebenso muss der Meldeschein vom Gast unterschrieben bzw. mit dem Personalausweis oder per Kartenzahlung bestätigt werden.

Aufbewahrungsfrist

Anschließend hast du die ausgefüllten Meldescheine ein Jahr lang aufzubewahren. Dies dient dazu, sie für eventuelle Anfragen von Behörden oder der Polizei offenlegen zu können. Um dies zu gewährleisten, solltest du die Meldescheine während der Aufbewahrungsfrist sicher und vor unbefugtem Zugriff schützen.

Offenlegung

Die Offenlegung der Meldescheine wird im §30 Absatz 4 des BMG festgelegt. Demnach musst du als Vermieter die Meldescheine auf Anfrage von berechtigten Behörden oder der Polizei zur Einsichtnahme vorlegen können.

Datenschutz

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist es schließlich deine Aufgabe, die Meldescheine fachgerecht und innerhalb von 3 Monaten zu vernichten. Solltest du diese Pflicht nicht einhalten, drohen Bußgelder.

Erforderliche Angaben für den Meldeschein

Der §30 Absatz 2 regelt klar, welche Daten der Meldeschein vom Gast enthalten muss. Dies sind: 

  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  • Angaben zur Person: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en)
  • Heimatanschrift
  • ggf. Anzahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder vorläufiger Passersatzpapiere bei ausländischen Gästen

Wenn du ausländische Gäste empfängst, besteht zudem die Pflicht, die Ausweisdokumente zu kontrollieren und mit den Angaben im Meldeschein abzugleichen. Eventuelle Abweichungen sind dann ebenfalls auf dem Meldeschein anzugeben.

Um sicherzugehen, dass alle Daten abgefragt und dein Meldeschein den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kannst du gern unsere Mustervorlage für den Meldeschein verwenden. Wir haben dir eine anpassbare Vorlage in unterschiedlichen Dateiformaten erstellt, die du ganz einfach downloaden, anpassen, ausdrucken und für deine Gäste verwenden kannst.

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Meldeschein für deine Ferienwohnung

Meldepflichten für langfristige Mieter

Wie oben bereits erwähnt, hat das Bundesmeldegesetz seit 2015 auch neue Regelungen für Langzeitmieter definiert. Wohnt dein Gast länger als 6 Monate in deiner Ferienwohnung oder deinem Ferienhaus, tritt der §17 des Bundesmeldegesetzes in Kraft. Dieser besagt, dass sich dauerhafte Gäste nach 6 Monaten innerhalb von 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden müssen. Für ausländische Gäste gilt hier eine Frist von 3 Monaten und 2 Wochen. Zudem musst du als Vermieter dem Langzeitmieter für die Anmeldung eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen. Trotz dieser erweiterten Meldepflicht, müssen jedoch auch langfristige Gäste den Meldeschein direkt bei der Ankunft ausfüllen. 

Digitaler Meldeschein

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurde zudem die Möglichkeit einer digitalen Bestätigung des Gastes gegeben. Vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen war der Meldeschein ausschließlich mit der Unterschrift des Gastes gültig. Heute gibt das Gesetz weitere Möglichkeiten:

  • § 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (Auszug)

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person 

  • einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
  • den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
  • ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.

Somit kann auch der Einsatz von Personalausweis oder der Kartenzahlung die vorher elektronisch erfassten Daten des Gastes bestätigen, ohne dass eine Unterschrift nötig ist.

Meldepflicht des Beherbergungsstatistikgesetzes

Die Grundlage für statistische Erhebungen ist das sogenannte Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). 2011 wurde eine EU-Verordnung zur amtlichen Tourismusstatistik verabschiedet, die seit dem 1. Januar 2012 auch im deutschen Beherbergungsstatistikgesetz umgesetzt ist. Wesentliche Änderungen waren hierbei, dass die Grenze für die Meldepflicht von Betrieben auf solche ab zehn Betten bzw. touristischen Übernachtungsmöglichkeiten festgelegt wurde und die Jahresumsatzgrenze für die Berichtspflicht von 50.000 auf 150.000 Euro angehoben wurde. Dies trifft nur noch auf einen kleineren Teil von Vermietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern zu und dennoch ist dieser Umstand interessant!

Befreiung von der statistischen Meldepflicht

Die Änderung sollte der Entlastung von Kleinunternehmen dienen und daher sind die meisten Vermieter von der Abgabe der monatlichen statistischen Berichte befreit. Die Belegung von diesen kleineren Betrieben und privaten Fewo-Vermietungen, die nach wie vor in vielen Regionen einen erheblichen Anteil der Übernachtungsmöglichkeiten ausmachen, können daher nur noch mit erheblichem Aufwand und durch aufwändige Rückfragen ermittelt werden. Es wird seitdem von vielen Seiten kritisiert, dass die monatlichen Statistiken nicht die Anzahl der tatsächlichen Übernachtungsmöglichkeiten wiedergeben, sondern die Situation insgesamt verzerrt dargestellt wird.

Alleine im Land Mecklenburg-Vorpommern sind zum Beispiel mehr als 10.000 Übernachtungsmöglichkeiten aus der Statistik verschwunden, in anderen Bundesländern sieht es nicht viel anders aus. Das Land Bayern hat hier allerdings die Möglichkeit genutzt, mit einer Sondergenehmigung auf landesrechtlicher Grundlage auch Beherbergungsstätten mit weniger als zehn Betten zu erfassen. Eine Lösung, die andere Bundesländer aus Kostengründen abgelehnt haben, da der finanzielle Aufwand nach ihrer Einschätzung nicht im Verhältnis zum Nutzen der Statistik steht.

Verzerrte Statistik

Die verzerrte Statistik ist hier nicht nur als ein „Schönheitsmakel“ in der Statistik zu verstehen, sondern birgt die Gefahr, dass wirtschaftliche und tourismusfördernde Entscheidungen in den Ländern auf falscher Basis getroffen werden und zum Beispiel erforderliche Infrastrukturprojekte nicht angegangen werden. Eine Aufnahme der Angaben von Beherbergungsstätten mit weniger als zehn Betten in die Statistik wäre also grundsätzlich wünschenswert. In welcher Form und welchen zeitlichen Abständen das erfolgen sollte, wäre dabei allerdings noch zu klären.

Digitale Meldung möglich

Im Gegensatz zu den Landesmeldegesetzen muss der Meldesschein für die Beherbergungsstatistik nicht mehr handschriftlich ausgefüllt werden, sodass eine automatisierte Erstellung aufgrund zuvor vom Gast übermittelter Daten möglich ist. Dies ist zumindest eine Erleichterung für den Verwaltungsaufwand.

Mein Fazit zu den Meldepflichten für Vermieter

Hinsichtlich der Meldepflicht für die Statistik bedarf es der Überarbeitung! Ich denke, viele Vermieter von Privatunterkünften würden entsprechende statistische Erhebungen und Meldepflichten im Rahmen der Beherbergungsstatistik ebenfalls sehr begrüßen. Man könnte diese aufschlussreichen Daten prima bei der Planung und Ausrichtung einer Ferienhausvermietung berücksichtigen. Ich bin erstaunt, dass eine so enorme Wirtschaftskraft in vielen Regionen überhaupt nicht statistisch beachtet wird.

Ich bin mir aber außerdem sicher, dass das digitale Zeitalter Lösungen für eine kostengünstige Erhebung dieser Daten parat haben wird und dass es auch in den kommenden Jahren deutschlandweit in irgendeiner Form umgesetzt wird. Andererseits begrüße ich sie vereinheitlichte Meldepflicht mit der digitalen Erfassung der Bestätigung des Gastes. Dies bringt deutschlandweit eine eine Erleichterung in der Verwaltung für als Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und sorgt für weniger Chaos innerhalb der Bundesländer.

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Dieser Beitrag hat 2 Kommentare

  1. Saalbach, Wolfgang

    Darf ich in der Stadt in der ich gemeldet bin ein Hotelzimmer anmieten ?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Wolfgang,
      wieso denn nicht? Niemand schreibt dir vor, wo du ein Hotelzimmer mieten darfst. VG Oliver

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