Die Ferien stehen vor der Tür und nicht nur in den beliebtesten Urlaubsregionen an Nord- und Ostsee oder in den Bergen sind Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Regel gut ausgebucht. Was aber, wenn der Gast kurzfristig sein Quartier bei dir absagt? Welche Regelungen greifen im Falle einer Stornierung? Welche Stornierungsbedingungen sind konform?

Ich habe für dich die wichtigsten Fakten zum Thema Stornierungsbedingungen bei Ferienobjekten zusammengestellt. Wie immer möchte ich darauf hinweisen, dass mein Beitrag keine rechtliche Beratung darstellt noch den Anspruch erhebt, diese zu ersetzen. Du erhältst meine Informationen auf Basis meiner Erfahrungen als Vermieter von Ferienobjekten.

Aus aktuellem Anlass:
Stornierungen wegen des Coronavirus

Wenn du vertraglich konkrete Stornierungsbedingungen festgelegt hast, bist du auf der sicheren Seite und hast keine Einbußen sofern du von deinem Vertragsrecht Gebrauch machst und die vertraglich geregelten Beträge beim Mieter deines Ferienobjektes einforderst.

Und was, wenn nicht?

Was dir als Vermieter von Ferienimmobilien zusteht

Die gute Nachricht vorweg: Dir steht als Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäusern im Falle der Stornierung grundsätzlich der Mietpreis für den gebuchten Zeitraum zu, auch wenn du hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen hast. Denn deine Ansprüche ergeben sich aus den gesetzlichen mietvertraglichen Regelungen und ein Hinweis auf etwaige Stornokosten muss dabei nicht erfolgen. Wenn es sich nicht um Pauschalangebote, für die andere Regelungen des Reiserechts gelten, handelt, sind Mietverhältnisse nur aus „außerordentlich wichtigem Grund“ kündbar (§ 542 II BGB).

Und dies gilt auch für nur über eine kurze Zeit eingegangene Mietverhältnisse, wie sie bei der Vermietung von Ferienwohnungen und –häusern vorliegen. Der Mieter kann auch hier nur aus wichtigem Grund eine außerordentliche Kündigung bewirken. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie ihm den Gebrauch der Ferienimmobilie nicht oder nur zum Teil gewähren oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung vorliegt. Gründe, die hierfür vermeintlich anerkannt werden sind zum Beispiel:

  • wenn eine für die Mietsache untypische Gesundheitsgefährdung vorliegt (z.B. durch Schimmelpilzbefall, Holzschutzmittel o.ä.)
  • ungenügende Beheizung bei kühlerer Außentemperatur
  • erheblicher Lärm
  • sehr unangenehme Gerüche
  • massiver Ungezieferbefall

Der Mieter ist dagegen nicht von der Mietzahlung entbunden, wenn „er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird“ (§ 537 I BGB). Und das gilt übrigens auch unabhängig davon, wann die Absage erfolgt. Denn diese Regelung greift unmittelbar nach Zustandekommen des Vertrages, auch wenn vom Abschluss bis zum Urlaubszeitraum noch Monate liegen.

Allerdings bist du als Vermieter gehalten, dich um eine ersatzweise Belegung des Ferienobjektes zu kümmern. Du bist dem Mieter gegenüber im Übrigen darüber auch auskunftspflichtig, das heißt, du solltest ihn immer auch unmittelbar informieren, sobald du die Ferienwohnung oder das Ferienhaus für den kritischen Zeitraum neu vermietet hast.

Und selbst bei einer extrem kurzfristigen Absage, etwa einen Tag vor Anreise, mit wenig Aussicht auf Neuvermietung, kannst du leider nicht mit einer Zahlung der vollen 100 Prozent des Mietpreises rechnen. Hierzu gab es ein Urteil des Oberlandgerichts Nürnberg (OLG Nürnberg Az.: 3 U 1559/99), das darauf hinweist, dass Kosten, wie zum Beispiel für die Bereitstellung von Bettwäsche oder anteilige Strom- oder Heizungskosten, von der Stornierungsgebühr abgezogen werden müssen. Von der Rechtsprechung wurde der Anteil dieser ersparten Aufwendungen bei Hotels und Pensionen festgelegt mit:

  • Übernachtung mit Frühstück: pauschal 20 %
  • Übernachtung mit Halbpension: pauschal 30 %
  • Übernachtung mit Vollpension: pauschal 40 %

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses werden im Falle einer Stornierung pauschal in der Regel 10 Prozent des Mietpreises als angemessen betrachtet. Also könntest du bis zu maximal 90 Prozent der Miete für deine Ferienimmobilie vom Mieter einfordern.

Falls du aber einen Ersatzmieter für den vollen, stornierten Zeitraum findest, darfst du dem ursprünglichen Mieter dann lediglich reine Stornierungskosten in Rechnung stellen. Das können zum Beispiel Portokosten sein oder Kosten für die Bereitstellung von Fahrrädern, Strandkörben oder anderen Extras, die dir entstehen und die du nicht mehr abwenden kannst.

Stornierungsgebühren offen kommunizieren

Vielen Mietern ist gar nicht bewusst, dass sie mit Abschluss des Vertrages zur Zahlung des vollen Mietpreises auch im Falle der Stornierung verpflichtet sind. Und dass ein solcher Vertrag zum Beispiel auch bereits zustande gekommen ist, wenn dem Vermieter telefonisch oder per Mail der gewünschte Mietzeitraum bestätigt wurde. Und dann gilt: Gebucht ist gebucht. Um Ärger zu vermeiden und ein gutes Verhältnis zu Stammkunden aufzubauen, empfiehlt es sich daher, einen „eindeutigen“ Vertragsabschluss mit schriftlicher Bestätigung einzurichten und hier ganz offen auf eventuell fällige Stornierungsgebühren hinzuweisen.

Denn in den meisten Fällen ist es doch eher so, dass der Gast nicht unbedacht und leichtfertig handelt, wenn er seine Ferienwohnung oder sein Ferienhaus bei dir storniert. Es zeigt sich, dass Mieter immer wieder völlig überrascht sind, dass trotz rechtzeitiger Absage aus vermeintlich triftigen Gründen erhebliche Kosten auf ihn zukommen. Statt eines wohlverdienten Urlaubs, auf den er sich gefreut hat, stehen oft sehr unerfreuliche oder traurige Gründe hinter der Stornierung – Krankheit, ein Todesfall in der Familie oder eine berufliche Veränderung, welche die Urlaubspläne, oft ganz unverhofft und kurzfristig, platzen ließen. Du kannst aus Kulanz dem Mieter auch die Möglichkeit einräumen, selbst einen Ersatzmieter für die Ferienimmobilie zu benennen und Ihm in Aussicht stellen, die Stornierungsgebühren gegebenenfalls ganz oder teilweise zu erlassen. Bis ein solches neues Mietverhältnis zustande kommt, bleibt er allerdings dein Vertragspartner, den du gegebenenfalls die Stornierungsgebühren in Rechnung stellen kannst – das solltest du von Anfang an auch klarstellen, wenn du dich auf eine solche Lösung mit dem Mieter deines Ferienobjektes einigen.

Individuelle Stornierungsbedingungen definieren

Eine Staffelung der Stornierungsgebühren kann von dir ganz individuell vorgenommen werden. Du bist wie gesagt grundsätzlich ja nicht verpflichtet, deinem Gast hier entgegenzukommen und wenn du keine weiteren Absprachen diesbezüglich triffst, greift automatisch die für dich günstige gesetzliche Regelung. Als Entgegenkommen könntest du aber einen Unterschied machen, wann die Stornierung erfolgt und auch die meisten Musterverträge für Ferienimmobilien sehen hier Staffelungen vor. Also würdest du zum Beispiel einen geringeren Prozentsatz des Mietpreises verlangen, wenn die Absage bereits Monate vor Reiseantritt erfolgt und du noch gute Chancen hast, ohne viel Extraaufwand einen neuen Mieter zu finden. Je näher der Urlaubszeitraum rückt, desto höher kann nachvollziehbarerweise dann auch die Stornierungsgebühr gestaffelt werden, wofür ein Großteil deiner Gäste in der Regel auch Verständnis aufbringen wird. Individuelle Regelungen und Kulanz in Einzelfällen kannst du immer noch anwenden. Um die unangenehme Überraschung, Ärger oder gar langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden ist es auf jeden Fall aber sinnvoll, von Anfang an offen mit dem Verfahren im Falle eines Rücktritts umzugehen und bestenfalls individuelle Lösungen zu finden, mit der beide Seiten zufrieden sind.

Mein Fazit über Stornierungsbedingungen bei Ferienimmobilien

Auch wenn das Mietrecht ganz klar auf unserer Seite ist und Mietkosten für Ferienwohnungen und Ferienhäuser immer bis zu 90 % beglichen werden müssen, empfehle ich dir in jedem Fall Verträge immer schriftlich zu schließen und Stornierungsbedingungen sehr offen und klar zu kommunizieren. Auch ein Hinweis auf den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung schadet nie, denn diese kostet nur wenige Euro und kommt im Stornierungsfall für die Kosten auf.

Echtes Experten Know-how direkt in dein Postfach:
Erhalte wertvolle Tipps & Tricks für die Vermarktung deiner Ferienunterkunft
Dir gefällt der Inhalt? Dann teile ihn gerne!

Dieser Beitrag hat 88 Kommentare

  1. Katharina

    Guten Tag Herr Lehne. Eine Fewo wurde für die Unterbringung von Arbeitern für den Zeitraum von einem Monat telefonisch reserviert. 8 Tage vor Beginn der Anmietung wurde ebenso telefonisch vom Unternehmen abgesagt, da der Auftrag verschoben wurde und die Unterkunft nicht mehr genutzt werden konnte. Der Vermieter bestand auf 90% der Stornogebühren, stellte aber eine Rechnung von (den ersten) 14 Tagen aus. Aufgrund von Nichteinigung, sofortige Weiterleitung an Inkasso ohne Mahnung vorab. Inkassounternehmen fordert Rechnung der 14 Tage, inkl Schadensersatz von weiteren 14 Tagen.
    Ist es üblich, dass bei einer Stornierung eines längeren Zeitraumes die Rechnung gesplittet wird oder hätte der Vermieter gleich den vollen Betrag des ganzen Monats in Rechnung stellen müssen? Ist eine Erhebung eines Schadenersatzes hier zulässig?
    Vielen Dank für die Beantwortung.

    1. Oliver Lehne

      Hallo Katharina,
      diese Frage kann ich dir ohne genaue Datenlage nicht beantworten und natürlich auch keine rechtliche Einschätzung dazu geben. Hierzu bin ich nicht befugt. Aber: Wesentlich dürfte sein, was vereinbart wurde. Grundsätzlich hat der Vermieter im Rahmen eines befristeten Mietverhältnisses vollen Anspruch auf die Miete und auch der Ansatz 90 % statt 100% zu verlangen ist in meinen Augen richtig und nachvollziehbar. Den Spielraum von Zahlungsmodalitäten kenne ich in diesem Zusammenhang nicht, sicherlich bekommst du hierzu aber eine entsprechende Fachberatung. VG Oliver

      1. Bianca

        Guten Abend,

        Ich habe eine Frage.
        Wir haben ein Ferienhaus für Juli in Spanien gemietet. Allerdings ist dort zur Zeit Wasser Knappheit und ich würde gerne zurück treten von der Vermietung, da es einige Einschränkungen gibt.wie z.b die pool nutzung (darf nicht aufgefüllt werden).am strand können die duschen nicht genutzt werden und so weiter und sofort…Ich habe 1000 Euro angezahlt und habe dies der Vermieterin kommuniziert. Sie möchte mir aber nur 50% der Anzahlung zurückgeben. Ist dies rechtens?

        1. Oliver Lehne

          Hallo Bianca,
          ich kann dir leider keine rechtsverbindliche Antwort auf deine Fragestellung geben, da ich über keine jurisitischen Fähigkeiten verfüge.Ich würde dir also immer raten, eine entsprechende Fachberatung heranzuziehen. Ich persönlich und ganz privat kann dir folgendes dazu sagen. Zunächst erst mal sollte geklärt werden, zu welchen Rahmenbedingungen du gebucht hast. Sind wir im Mietrecht oder Pauschalreiserecht bzw. Reisevertragsrecht(?), hast du von „Privat“ gebucht oder über eine Agentur. Hierraus lassen sich mögliche Vorgehensweisen ableiten. Es klingt ja erst mal so, als wenn die Vermieterin deinen Rücktritt akzeptiert, Sie aber dennoch etwas einbehalten will. Diese Vorgehensweise sehe ich schwierig. Vielleicht betrachet sie den Vorgang als eine herkömmliche Stornierung (?), was wurde denn vereinbart? Am besten suchst du dir einen juristischen Beistand, …viel Erfolg! Oliver

  2. Daniel

    Hallo Oliver,

    sehr interessanter Beitrag.
    Habe nun mal eine Frage. Habe gerade von jemanden gehört der wohl 110 % zahlen muss wenn er seine Ferienwohnung storniert. Das heißt ja er zahlt mehr wenn er storniert als wenn er nicht storniert?

    Ist sowas überhaupt zulässig? Für mich macht das gar keienn Sinn.

    1. Oliver Lehne

      Hallo Daniel,
      das klingt erst mal schwierig umsetzbar. Ohne den Sachverhalt aber genauer zu kennen, kann ich da nur wenig zu sagen.
      VG Oliver

  3. Marion

    Hallo,
    ich habe schriftlich für meinen Sohn eine Ferienwohnung für den Monat November angefragt. Der Vermieter, eine Agentur, hat mir sofort bestätigt das die Feriewohnung frei ist. Daraufhin hat mein Sohn der Agentur zurückgeschrieben das er die Wohnung für 1 Woche haben möchte. Eine Bestätigung kam von der Agentur nicht. Nun kam heute Morgen sein Chef auf ihn zu, dass er im November doch keinen Urlaub bekommt und auf Montage muss. Mein Sohn hat frühmorgens sofort die Agentur angeschrieben das er die Buchung rückgängig machen möchte.

    Zwischen der ersten Mail und dieser Mail liegen nur ein paar Stunden. Nun kam gerade eine Mail von der Agentur das sie 30% Stornogebühren haben möchten. Die Buchungsanfrage wurde ja noch nicht mal von der Agentur bestätigt. Nur ich hatte einen kurzen Schriftwechsel mit der Agentur. Nur die Anfrage ob die Wohnung frei ist und daraufhin die Bestätigung der Agentur.

    Auf der Internetseite der Agentur sind keine Stornogebühren ersichtlich, nur auf der Plattform von Traum-Ferienw….de wo die Agentur ihre Wohnungen anbietet. Man wird von der Internetseite, wenn man eine Wohnung anklickt, auf die Plattform von Traum…..weitergeleitet.
    AGB´s gibt es öffentlich keine.
    Wir fragen uns jetzt, ob das so korrekt ist das wir 30% bezahlen sollen. 30% von 700 Euro für eine Frage ob die Wohnung im November frei ist?
    Und wenn ja, muss die Agentur uns das Geld zurückzahlen wenn die Wohnung genau in diesem angefragten Zeitraum vermietet ist?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße
    Erika W.

    1. Oliver Lehne

      Hallo liebe Erika,
      bitte bedenke, dass meine Antwort keine rechtliche Beratung darstellt, diese basiert lediglich auf meinen Erfahrungen als Gastgeber und Berater.
      Der Vertrag ist vermutlich bereits zu Stande gekommen, als dein Sohn mitgeteilt hat, dass er die Wohnung habe möchte (Vetragsannahme)
      Die Agentur muss dies dann nicht zwangsläufig noch einmal bestätigen, auch wenn es vielleicht ein klarerer Prozess gewesen wäre.

      Anders sieht es vermutlich aus, wenn es individuelle Vereinbarungen im Bereich Stornierung/Reiseruecktritt etc. gibt, diese müssen klar kommuniziert sein und zur Kenntnis genommen werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Vertragsschließung u.U. in Frage zu stellen. Dies kann und darf ich aber nicht bewerten und sollte von einem Juristen geprüft werden.

      Die 30 % sind trotzdem kulant, denn wennn beispielsweise nichts weiter vereinbart wurde, ist vermutlich das Mietrecht die Grundlage des Vertrags. Das bedeutet: Gemietet ist gemietet, egal wann man storniert und dann muss die Miete eben auch bezahlt werden. Wenn die Wohnung anderweitig vermietet werden kann, muss man euch die Stornokosten wiederum erstatten, es darf aber u.U. eine angemessene Bearbeitungsgebühr einbehalten werden.

      lieben Gruß – Oliver

  4. Edda

    Hallo Oliver, muss nochmal genauer nachfragen… 2 Punkte:
    Gäste haben rechtzeitig storniert und akzeptieren die 10% Stornogebüren voll.
    Die damals ausgestellte Rechnung hat folgende Einzelpreise aufgelistet: Wohnung x für Zeitraum y; Endreinigung; Wäscheset; Kaution; Kurtaxe und Gesamtpreis. Wovon darf ich 10% einbehalten? Von nur dem Übernachtungspreis, Gesamtpreis oder abzgl. Kaution und Kurtaxe?
    UND: wenn ich nun die Wohnung zu dem Zeitraum (oder kürzer?) neu vermieten kann, muss ich dann auch noch die einbehaltenen Stornogebühren rückerstatten?!
    Dh. exemplarisch:
    – für 1000€ an Gast A vermietet, 100€ einbehalten als Stornogebühr
    – für 400€ neu vermietet und 100€ wieder Gast A erstatten???
    Das wäre ja irrsinnig und die Motivation einer Neuvermietung bei geringer Differenz eher niedrig.
    Ich dachte, wegen des Kommunikationsaufwands wäre man berechtigt diese Gebühren einzubehalten unabhängig einer Neuvermietung.
    Würde mich sehr über deine Einschätzung freuen! LG von Edda

    1. Oliver Lehne

      Hallo liebe Edda,
      wenn du die Posten Endreinigung, Wäscheset, Kaution, Kurtaxe als Kostenpunkte führst, so würde ich diese grundsätzlich erstatten, da nicht in Anspruch genommen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kannst du dann auch die eigentliche Miete in voller Höhe verlangen, denn gemietet ist gemietet. Anders stellt es sich da, wenn du in der Rechnung keine Einzelpreise aufführst und es nur den Mietpreis inkl.aller Posten gibt, dann sollten maximal 90 Prozent der Miete verlangt werden und 10 Prozent sind pauschal zurückzuerstatten. Das ist aber dann auch zunächst abhängig von den Stornobedingungen, die vereinbart wurden. Wurde nichts vereinbart, dann gilt das Mietrecht. Viele Grüße – Oliver

  5. R.M.

    Nun aber mal die Frage, was hat denn der Mieter für Rechte wenn der Vermieter in gleichen Zeitvorgaben den Vertrag kündigt bzw. storniert? Wenn es zb. sehr kurzfristig ist, braucht er eine andere Unterkunft usw.

    1. Oliver Lehne

      hallo lieber Herr Meier,
      maßgeblich ist der geschlossene Vertrag, gemietet ist erst mal gemietet. Unter Umständen ist der Vermieter dann auch verplfichtet für Ersatz zu sorgen oder einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen. Das lässt sich hier theoretisch aber nur sehr schlecht behandeln bzw. beurteilen. Viele Grüße – Oliver

  6. Karsten Lindner

    Ein guter, rechtlich fundierter Beitrag, den wir als Vermieter inhaltlich bestätigen können. Jedoch sehen die von dir empfohlenen Reiserücktrittkostenversicherungen den Fall oft anders. Selbst bei vertraglich vereinbarten Staffelgebühren für einen Rücktritt erstatten sie den Gästen nur die Kosten, die nach allgemeiner gesetzlicher Lage angefallen wären: Also nur einen eventuellen Mietschaden bei einer geringeren Mieteinnahme. Nicht einmal die Aufwendungen für Neuvermietung, Stornoabwicklung etc. Also wenn sich der Vermieter bemüht, Ersatzmieter zu finden, wird er von den Versicherungen dafür bestraft bzw. dem versicherten Mieter die vertraglichen Rücktrittskosten nicht erstattet. Gibt es hierzu Gerichtsentscheidungen, ob diese Praxis der Versicherungen rechtens ist?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Karsten,
      danke für dein Kommentar. Das Thema Rücktrittsversicherungen ist sehr komplex und wir erarbeiten gerade auch neuen Inhalt zu diesem Thema. Ich darf und kann dazu keine rechtliche Einschätzung geben und es wäre auch sehr schwierig, weil diese sich auf einen konkreten Fall mit einer konkreten Versicherungssituation beziehen müsste. Eine allgemein gültige Rechtsprechung würde auch den individuellen Fall u.U.nicht berücksichtigen.

      Soviel mal vorab: Wir erarbeiten gerade mit einem Versicherungsträger spezielle Policen/Schutzbriefe für Gastgeber, die im Stornierungsfall auch die stornierte Buchung zahlen, wenn man einen Ersatzmieter gefunden hat. Regelungen sind auch immer an den Stornierungsgrund gekoppelt (nicht alles kann versichert werden…). Am besten abonnierst du meinen Newsletter über diese Website, sobald wir da etwas haben, bekommen meine Leser dazu eine Info. Viele Grüße – Oliver

      1. Uwe Mertens

        Hallo Oliver,
        ich habe da aus aktuellem Anlass mal ein Beispiel und wäre für eine grobe Einschätzung sehr dankbar.

        Wir haben uns (Eltern + 11-jähriges Kind) bereits September letzten Jahres dazu entschlossen, unsere Sommerferien für 4 Wochen in einer Doppelhaushälfte mit Privatpool zu verbringen. Unsere Buchungsanfrage über ein einschlägiges Portal wurde vom Vermieter persönlich bestätigt und der Mietpreis bereits entrichtet.
        Daraufhin haben wir unsere Anreise geplant und gebucht.

        Nun teilt der Vermieter mit, dass er wegen Flitterwochen der Tochter die letzte Aufenthaltswoche wegen diesem Eigenbedarf nicht weiter an uns vermieten kann. Er fordert uns auf, über das Portal umzubuchen oder zu stornieren. Die Umbuchung wäre trotz kürzerem Aufenthalt mit Mehrkosten verbunden.
        Eine Stornierung hätte zur Folge, dass wir aktuell mehr als das Doppelte für eine vergleichbare Unterkunft zahlen müssten.

        Da wir uns aus finanziellen Gründen weigern, vom Mietvertrag zurückzutreten, welche Rechte hätten wir, sollte der Vermieter nun seinerseits kündigen. Sanktionen seitens des Portals sind mit 10 v.H. des Mietpreises gemessen an unseren Mehrkosten und dem daraus auch ablesbaren möglichen Gewinn des Vermieters vergleichsweise lächerlich.

        Auch wenn ich kein Vermieter bin, wäre ich für Ihre Einschätzung sehr dankbar.

        Viele Grüße
        Uwe

        1. Oliver Lehne

          Hallo lieber Uwe,
          danke für deine Nachricht. Eine Einschätzung kann ich dir gerne geben, aber in keinem Fall eine Rechtsberatung oder Ähnliches. Das darf ich nicht und will ich natürlich auch nicht: Da Ihr einen Vetrag geschlossen habt, resultieren daraus natürlich auch Rechte und Pflichten für beide Vetragsparteien. Im Falle des „Nicht-Erfüllens“ könnt Ihr mit Sicherheit auch Ansprüche in unterschiedlicher Form geltend machen. Da ist jetzt der Anwalt oder die Rechtsberatung der richtig Kontakt. Im besten Fall gibt es eine Einigung ohne weiteren Aufwand. Halt mich mal auf dem Laufenden! Viele Grüße – Oliver

  7. Martina Wegener

    Hallihallo.

    Ich bin gerade in einer mega zwickmühle und ich weis nicht ob das alles so rechtens ist was der Vermieter dort macht.
    Ich hab Freitag meine Unterkunft telefonisch gebucht.
    Für den 30.01.2021, darauf den Mittwoch wollte ich aus Angst wegen diese Corona Lockdowns die Buchung rückgängig machen.
    Als Antwort bekam ich,
    ich soll es mir gut überlegen ansonsten soll ich 100% Stornierungsgebühren bezahlen.
    Darauf habe ich ihn schriftlich mitgeteilt das ich es schade finde wie er mich hier gerade 5Monate vor Reiseantritt festnagelt.
    Weil zwischen Buchung und Stornierung lagen 5Tage .
    Er meinte er hätte mir nicht mal Antworten brauchen und mir auch so eine Storno Rechnung von 100% schicken können .

    Ist das alles so richtig?
    Ich bin schon sehr entsetzt.
    LG Martina

    1. Oliver Lehne

      Hallo Martina,
      ich kenne den Sachverhalt so natürlich nicht genau. Grundsätzlich darf man annehmen, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde. Sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden, dann ist gebucht eben gebucht und dann ist es auch nach meiner Auffassung egal, ob du 5 Monate vorher stornierst, oder 2 Tage vorher. Maßgeblich ist die Vereinbarung. Rein theoretisch ist der Vermieter nicht zur Kulanz verpflichtet, wenn nichts Weiteres vereinbart wurde. Er darf dir aber nur maximal 90 % in Rechnung stellen, da du keinen Verbrauch verursachst (Strom, Heizung, nicht in Anspruch genommene Endreinigung…). Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen – LG Oliver

  8. Sandra Dames

    Hallo,
    wir haben folgendes Problem.
    Ich vermiete auch privat.
    Unsere Gäste hatten für 7 Tage gebucht sind auch angereist
    und nun krankheitsbedingt nach 2 Tagen müssen sie wieder nach Hause fahren.
    Nun möchte sie von den 7 Tagen die nicht i Anspruch genommenen 5 Tage wieder zurückerstattet
    bekommen.
    Muss ich den Betrag zurück überweisen.
    Ich habe in meinem Vertrag die Stornierungsbedingungen drinstehen
    Ab 7 Tage vor Reiseantritt 100 % Stornogebühren.
    Aber nichts über einen Reisabbruch , hätte ich das auch im Vertrag erwähnen ,müssen?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Sandra,
      den Betrag musst du nicht zurücküberweisen. Gebucht ist gebucht, auch bei Reiseabbruch! Allerdings sind 100 % Stornogebühren in der Regel nicht zu vertreten. 90 % werden als verhältnismäßig betrachtet, denn der Gast verursacht in dieser Zeit keine Kosten für Strom, Wasser, Heizung etc.

      LG Oliver

  9. Lutz Heinrich Poepel

    Hallo, ich hätte eine Frage zu angemessenen Bearbeitungsgebühren nach Stornierung einer Ferienhausbuchung. Ich habe ca. 80 Tage vor Anreise leider eine Buchung stornieren müssen. 20Prozent Stornogebühren waren hierfür fällig, so weit so gut. Der Vermieter konnte das Ferienhaus aber erneut vermieten zu den gleichen Bedingungen. Erst auf schriftliche Nachfrage war der Vermieter bereit, mir die Stornogebühren zu erstatten. Allerdings werden mir nun 100 € pauschal als „Bearbeitungsgebühr“ berechnet. Ist das nicht viel zu hoch?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Lutz,
      vorab möchte ich kurz erwähnen, dass dies meine persönliche/private Einschätzung zum Thema ist. Wir nehmen und dürfen keine Rechtsberatung vornehmen!

      Gibt es AGB, in denen Bearbeitungsgebühren formuliert sind? Die Frage ist aber auch, ob diese rechtswirksam sind, denn man könnte die Bearbeitungsgebühr auch als einen „pauschalisierten Schadenersatz“ bezeichnen, wobei nicht geprüft ist, in welcher Höhe überhaupt ein Schaden oder Aufwand entstanden ist. Da das Objekt ja wieder vermietet wurde, ist u.U. gar kein Schaden entstanden und eventuell ist dann auch eine Gebühr unwirksam, dies kann und darf ich aber nicht klären und sollte von einem kundigen Rechtsanwalt geprüft werden.

      Gruß – Oliver

  10. Udo

    Wir haben eine Ferienwohnung ordnungsgemäß storniert und sollen jetzt 50% Stornokosten plus 60.- Stornogebühr bezahlen. So weit, so gut.
    Jetzt tauchen aber auch noch zu 100% die Nebenkosten, Endreinigung und Wäschepacket, zusätzlich in der Storno-Rechnung auf. Muss die nicht in Anspruch genommenen Leistungen trotzdem von uns bezahlt werden?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Udo,
      kurze Antwort auf Basis meiner persönlichen Einschätzung und Erfahrung: Nein!

  11. Judith Soe

    Hallo,
    wir haben ein Ferienhaus gemietet und 56 Tage vor Start der Reise aus familiären Gründen storniert. Der Vermieter verlangt rechtmäßig 20% des Preises für die Wohnung (ca. 350 Euro), der Vertrag wurde auch von uns vorher unterschrieben. Die Wohnung ist jetzt aber erneut vermietet, wie wir über den Online-Buchungskalender sehen können. Müssen wir die 350 Euro trotzdem zahlen, obwohl der tatsächliche Aufwand für den Vermieter (Vertrag verschicken/unterzeichnen) viel geringer war als 350 Euro? Wenn Nein, wie können wir vorgehen?

    Liebe Grüße und vielen Dank

    1. Oliver Lehne

      Sollte das Objekt neu vermietet sein, muss der Vermieter die von Euch einbehaltene Miete zurückzahlen.

  12. Richter

    Wir vermieten Ferienwohnung. Am Montag sollten neue Leute kommen, diese waren auch da und haben die Fewo betreten und TV geschaut, es war alles schick, aber leider war es der Dame zu ruhig und Sie ist deshalb noch am selben Abend nach Hause gefahren.
    Den Mietpreis hatten die Gäste im voraus komplett überwiesen.
    Leider weiß ich nicht was ich nun tun soll.

    1. Oliver Lehne

      Hallo Anja,
      ich würde erst mal nichts tun, gebucht ist gebucht.
      Lieben Gruß – Oliver

  13. Liza

    Hallo! Wir haben eine Ferienwohnung gebucht. Laut Bedingungen des Buchungsportals werden 100% fällig. Ich hab mich jetzt mit dem Vermieter auf 50% einigen können. Ich gehe aber davon aus, dass er die Whg. ohne Probleme neu vermieten kann und wird. Frage: Kann ich in dem Fall die 50% zurückverlangen abzüglich einer evtl. Bearbeitungsgebühr? Vielen Dank im Voraus!

    Beste Grüße Liza

    1. Oliver Lehne

      Hallo Liza,
      sofern der Vermieter das Objekt an jemand anderes vermietet, muss dieser Euch den Betrag abzüglich einer etwaigen Bearbeitungsgebühr zurückerstatten.

  14. Rolf Voßwinkel

    Danke für die klare informative Aussage.

  15. Willenberg

    Hallo,
    bin Vermieter von einer Fewo. Der ursprüngliche Mieter (6 Nächte gebucht) hat krankheitsbedingt abgesagt, ein neuer Mieter hat sich für 3 Nächte gefunden.
    Frage 1: Bin ich zur vollständigen Erstattung des Reisepreises verpflichtet, obgleich vereinbarte Stornierungsbedingungen und auch teilweises Nachmieten vorliegen?
    Frage 2: Und wenn ja, in welcher Höhe, denn ich habe ja bereits Verlust eingefahren…

    Dankeschön…

    1. Oliver Lehne

      Hallo,
      ohne hier ein Rechtsberatung vorzunehmen hast du mit Sicherheit Anspruch auf das, was vereinbart wurde. Deine Stornierungsbedingungen werden ja sicherlich etwas „genauer“(?) kommunizieren. Wenn du drei Nächte von den 6 vermieten konntest, stehen ja noch immer 3 unbelegte aber verbindlich gebuchte Nächte im Raum. Auch wenn nichts weiter vereinbart wurde, würde ich sagen, kannst du 90 % des Ausfalls in Rechnung zu stellen. Es sei denn, deine Bedingungen kommunizieren etwas anderes. LG Oliver

  16. Gerd Nowack

    Lieber Herr Lehne,
    Möchte auch einen Fall beisteuern der demnächst rechtlich entschieden wird.
    Ich habe im August 2019 eine Ferienwohnung für 14 Tage im Februar 2021 angefragt und bestätigt bekommen. Noch am selben Tag im August 2019 wurden von meiner Kreditkarte über 50 % des gesamten Reisepreises abgebucht. ( Ist zwar Wucher, aber war mir soweit egal…. ). Drei Monate später erhalte ich von der Vermieterin einen Anruf in dem Sie mir mitteilt, erst jetzt gesehen zu haben dass in diesem Zeitraum ein großer Event dort stattfindet und sie deshalb eine höhere Miete möchte. Ob ich bereit sei diese höhere Miete zu begleichen da sie mir sonst den Vertrag stornieren müsste. ( Ich habe dies mit Verweis auf unseren bestehenden Vertrag verneint ). Wiederum einen Monat später erhielt ich eine Nachricht dass die Vermieterin leider den geschlossenen Vertrag stornieren müsse….meine geleistete Anzahlung würde mir zurück überwiesen werden. Keine Angabe von Gründen oder ähnliches…..
    Die Wohnung wird nun wieder auf dem selben Portal für den identischen Zeitraum für 60 € mehr pro Tag angeboten.
    Zum Buchungszeitpunkt durch mich waren auf der Seite noch keine Stornobedingungen verfasst….dies wurde nun nachgeholt.
    Wie sieht ihre Einschätzung hierzu aus ??

    1. Oliver Lehne

      Hallo lieber Gerd,
      ich darf und nehme hier natürlich keinerlei Rechtsberatung vor. In meinen Augen wurde nachweislich ein Vertrag geschlossen, zu dessen Zeitpunt keine detaillierten Bedingungen Bestandteil des Vertrags waren. Das ist grundsätzlich nicht problematisch, denn es gilt das Mietrecht: §§ 535 ff BGB

      Somit gehe ich davon aus, dass du mit dem Vertrag einen rechtlichen Anspruch auf Überlassung der Ferienwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch bekommen hast. Du kannst also vermutlich das verlangen, was vereinbart ist. Wenn keine konkreten Vereinbarungen getroffen sind, kannst du das verlangen, was „üblicherweise“ erwartet werden kann. So argumentiert vermutlich dann die Rechtssprechung.

      Ich gehe davon aus, dass der Eigentümer zunächst hätte Abhilfe schaffen müssen (zum Beispiel Ersatzobjekt anbieten oder eine andere zufriedenstellende Lösung anbieten), denn dies ist oft der erste anzuwendene Schritt bei einer derartgien Auseinandersetzung. In wie weit du auch Schadensersatz beanspruchen kannst, kann ich dir auf Basis meiner Expertise nicht aufführen. Lass dich also unbedingt rechtlich und professionell beraten, wenn du diesen Sachverhalt final klären möchtest.
      Eine Sache ist für mich aber klar: Die Vermieterin hat höchstens Recht auf eine fristlose Kündigung, wenn ein wirklich wichtiger Grund gegeben ist. Dieser liegt in meinen Augen aber so in keinem Fall vor. LG Oliver

      1. Silke

        Hallo. Ich habe vor 4 Tagen eine Ferienwohnung gebucht, anschließend von der vermittelnden Agentur eine Bestätigung über die Buchungsabwicklung bekommen, warte jedoch immer noch auf die buchungsbestätigung. Wie lange muss ich darauf warten o wann kann ich davon zurück treten, weil wir jetzt echt in der Luft hängen und nicht wissen was Sache ist? Email hab ich bereits geschrieben, aber keine Antwort erhalten. LG Silke,

        1. Oliver Lehne

          Hallo Silke,
          du hast schreibst, dass du eine Bestätigung bekommen hast. Dies sollte ja ausreichen. Es wird dann vermutlich keiner weiteren Bestätigung zur Abwicklung bedürfen. VG Oliver

  17. Stephan

    Hallo,

    hier noch eine Frage aus der Gast-Perspektive. In den AGB der von uns gebuchten Ferienwohnung steht:

    „Dem Gast bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass dessen ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Gast nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.“

    Ich verstehe das so: Falls wir stornieren und die Wohung wird für den kompletten Zeitraum zum selben Preis neu vermietet, dann zahlen wir nur die pauschale Stornierungsgebühr. Falls die Wohnung nur für einen Teil des Zeitraums bzw. für einen geringeren Preis neu vermietet werden kann, dann zahlen wir: Prozentualer Anteil an der Gesamtmiete laut Stornobedingungen plus pauschale Stornogebühr minus Einnahmen durch die Ersatzvermieten. Habe ich es soweit richtig verstanden?

    Was ich mich frage: Sehe ich das richtig, dass ich im Streitfall als Gast dem Vermieter nachweisen muss, dass und zu welchem Preis eine Ersatzvermietung stattgefunden hat? Wie soll ich das leisten – ich bin ja nicht vor Ort um zu prüfen, ob die Wohnung leer steht oder nicht. Ich kann auch nicht wissen, ob der Ersatzmieter den gleichen Preis wie ich gezahlt hat oder weniger? Sie empfehlen zwar, dass Vermieter dem Mieter gegenüber transparent sein sollen. Aber was, wenn ein Vermieter das verweigern sollte?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Stephan,
      klare Formulierungen sehen in der Tat anders aus und ich sehe auch die von Dir angesprochene Nachweispflicht kritisch, denn wie soll diese erbaracht werden? Was im Falle „wenn“ passiert, kann ich dir nicht beantworten oder besser gesagt, keine Auskunft über rechtliche Konzequenzen geben, da wir nicht dazu befugt sind. Ich kann dir daher nur die Empfehlung zur Rechtsberatung geben, denn wir dürfen diese nicht leisten. Lieben Gruß – Oliver

  18. Annette Becker

    Was passiert denn, wenn der Vermieter fünf Tage vor der geplanten Anreise wegen nicht fertig gewordenen Renovierungsarbeiten (ich wusste gar nicht, dass die Wohnung überhaupt renoviert werden sollte) die Wohnung storniert ? Es ging um eine Wohnung in der Innenstadt, die ich gemietet hatte, um in Laufentfernung zu einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung zu wohnen. Ich musste jetzt stattdessen 14 km entfernt mieten. Fallen Stornogebühren nicht für beide Seiten an, also in dem Fall sollte ich nicht die im Vertrag ausgewiesenen Stornogebühren erhalten ? Danke für eine Auskunft !

    1. Oliver Lehne

      Hallo liebe Annette,
      maßgeblich ist die Vereinbarung, die getroffen wurde. Wenn der Vermieter seine Leistung nicht erbringen konnte, dies aber ohne weitere Verabredungen vereinbart wurde, könnte eventuell ein Anspruch auf Ersatz, Mehrkostenausgleich etc. bestehen. Dies dürfen und möchten wir aber nicht rechtlich bewerten. Ich empfehle Dir, sofern wirklich gewünscht, Auskunft bei einem Anwalt deines Vertrauens zu suchen. LG Oliver

      1. Sonja Leidner

        Hallo Herr Lehne!
        Leider mussten wir unser für 9 Tage gebuchtes Ferienhaus bereits am 2 Tag wegen eines Unfalls im Familienkreis verlassen. Es gibt leider keine Stornobedingungen und keine Reiserücktrittsversicherung.
        Es ist mir klar dass wir das Haus für diese 9 Tage bezahlen müssen.
        Allerdings waren 20 Euro am Tag extra für unsere 2 Hunde. Muss ich diese nicht in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen ? Und wie verhält es sich mit Strom und Wasser kosten die im Mietpreis inclusive sind und nicht verbraucht wurden ?
        Danke für Ihre Antwort
        LG
        Sonja

        1. Oliver Lehne

          Hallo Sonja,
          ein 90 % Lösung wären hier für die noch ausstehenden 7 Tage eine faire und nachvollziehbare Lösung. Gebucht ist eben gebucht und dies gilt auch dann, wenn keine Stornobedingungen vereinbart wurden. VG Oliver

  19. Köhler, Ingo

    Hallo,

    wenn der Vermieter einer Ferienwohnung, nachdem die Anzahlung bereits geleistet wurde und der Vertrag demzufolge zustande gekommen ist, die Ferienwohnung wegen Eigenbedarf des Besitzers kündigt, steht dem Mieter auch Stornierungskosten bzw. Entschädigung für mehr aufwand zur neuen Unterkunftssuche zu ?

    MfG Köhler, Ingo

    1. Oliver Lehne

      Hallo Ingo,
      vermutlich ja und dies ergibt sich allein dadurch, dass etwas vertraglich zugesagt wurde, was aber nicht eingehalten werden konnte. Es ist die Frage, was genau vereinbart wurde und ob sich der Vermieter eine entsprechende Stornierung vertraglich vorbehalten hatte. Ob und in welchem Rahmen Entschädigung zu leisten ist, kann nur eine rechtsbefähigte Fachperson prüfen. LG Oliver

  20. Eva

    Hallo Sven
    Wir haben unser Ferienhaus über eine Vermittlung vermietet. Diese schickt die buchungsbestätgung und die Zahlungsmodalitäten + Stornobedingungen. Mit der Buchungs Bestätigung sind 10% des Preises sofort fällig. Der Mieter hat trotz Erinnerung per Mail und Telefon nicht angezahlt. Ich möchte jetzt den Vertrag meinerseits stornieren. Ist das möglich?
    LG Eva

    1. Oliver Lehne

      Hallo Eva,
      es sieht ja so aus, als wenn du gar nicht Vertragspartner bist, sondern Vermittler und Gast. Dann sehe ich schon allein deshalb nicht die Möglichkeit.
      Der Vermittler muss eine Frist setzen, ist die Anzahlung bis dahin nicht eingegangen, ist der Vertrag hinfällig. LG Oliver

  21. Marion Wagner

    Hallo,
    Habe am 15.9.2019 eine Ferienhaus für 15.2.2020 für 14 Tage angefragt. Kurz darauf kam auch die Anwort und falls es passen würde käme dann der Mietvertrag zur Prüfung. Ich schrieb das ich das Haus gerne mieten möchte und den Vertrag bitte zuschicken soll. Nach 6 Tagen immer noch nichts.Schrieb nochmals an. Zwischenzeitlich persönliche Änderung und gestern kam dann der Vertrag. Ich schrieb das ich die Buchung storniere. Im Vertrag steht bis 49 Tage 10% und das der Vertrag mit Unterschrift Gültigkeit hat und zurückgeschickt werden muss. Anzahlung die Hälfte in 7 Tagen. Wie gesagt habe abgesagt muss ich irgendwas bezahlen? Mit freundlichen Grüßen Marion Wagner

    1. Oliver Lehne

      Hallo Marion,
      auch eine mündliche Vereinbarung oder Zusage kann grundsätzlich einen Mietvertrag schließen. Maßgäblich ist aber die tatsächliche nachweisbare Vereinbarung… und wenn im Mietvertrag steht, dass der Vertrag erst mit der Unterschrift gültig ist, dann hast du wohl zum aktuellen Stand keinen Vertrag. Lieben Gruß – Oliver P.S.: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern spiegelt meine persönliche Sicht auf die Dinge wieder!

  22. Jutta Edelmann

    Guten Morgen,
    ich habe einen Mietvertrag für eine Fereinwohnung vom 09.09.2019-14.09.2019 abgeschlossen. gestern musste ich leider stornieren aus betrieblichen Gründen. Im Mietvertrag steht – bis 45 Tage vor Mietbeginn 10% des Mietpreises. Antwort vom Vermieter er zieht mir die 10% von der Anzahlung ab. Meine Kündigung erfolgte aber am 16.07.2019, also 55 Tage vorher, ich finde da kann kein Abzug erfolgen, oder ?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Jutta,
      na klar und du darfst Dich glücklich schätzen, dass der Vermieter so kulant ist! LG Oliver

      1. Lara

        Hallo Oliver,
        könnten Sie bitte erklären, warum der Mieter in diesem Fall gegen den Vertrag verstoßen darf?
        LG, Lara

        1. Oliver Lehne

          Hallo Lara,
          leider ist es für mich nicht nachvollziehbar, auf welche Aussage du dich beziehst. Vielleicht kannst du das noch mal konkretisieren.
          Lieben Gruß – Oliver

  23. Brigitta Hardt

    Guten Abend,
    habe im Februar 2019 meine Fewo vom 11.7.-14.7.19 vermietet; habe Buchungsbestätigung mit Zahlungsbedingungen geschickt; Miete ging pünktlich 1 Woche vor Anreise ein; am 6.7.19 kam WhatsApp, daß man sich schon sehr auf die Reise freut; heute, am eigentlichen Anreisetermin kommt WhatsApp, dass man wegen Krankheit nicht anreist; es war Foto einer Krankmeldung angehängt, ausgestellt von heute, 11.7.2019, aber rückwirkend vom 01.07.19! und bis zum 12.7.19;
    wie soll ich mich jetzt verhalten? Hätte ich früher von der Erkrankung erfahren, hätte ich die Fewo sicher jetzt in der Saison leicht wieder vermieten können; ausserdem : wenn die Krankmeldung nur bis 12.7.19 gilt, könnten die Gäste ja den einen Tag später anreisen; muss ich den Mietpreis zurückzahlen?
    Danke schon jetzt für Ihren Rat!
    PS: Diagnose war Bronchitis, meine Fewo liegt an der Nordsee, eigentlich ideal zur Heilung

    1. Oliver Lehne

      Hallo Brigitta,
      wie sehen denn deine Stornierungsbedingungen aus? Wenn nichts vereinbart wurde, ist in Deutschland das Mietrecht gültig. 90 % des Betrags solltest du dann meiner Auffassung nach verlangen (abzüglich 10 % für nicht in Anspuch genommene Nebenkosten u. Endreinigung etc.). Lieben Gruß Oliver

  24. Ellen

    Guten Morgen,

    vor drei Wochen habe ich eine Ferienwohnung für Juli 2020 gebucht und den Vertrag unterschrieben. Allerdings noch keine Anzahlung geleistet. Nun haben sich aber Änderungen aufgetan und ich wollte den Zeitraum verkürzen bzw. komplett stornieren. Ich bin zur Zeit ebenfalls in einer Ferienwohnung des Anbieters und konnte direkt vor Ort das Büro besuchen. Dort wurde mir nicht sonderlich nett entgegen getreten und mir mitgeteilt, dass ich 500 € Storno zahlen müsste. Allerdings wurde mir gleichzeitig erzählt, dass kurz zu vor die Wohnung von Stammgästen genau für diesen Zeitraum angefragt wurden.
    Die Wohnung ist sehr begehrt und immer schon ein Jahr im Voraus ausgebucht. Ich kann das Verhalten des Anbieters nicht verstehen. Ich habe dort schon häufig gebucht. Ist es statthaft 500€ Storno Gebühren zu verlangen, obwohl die Wohnung sehr schnell neu vermietet wäre? Wir reden hier von einem Jahr Vorlaufzeit.
    Wenn ich Ersatzmieter nennen würde, müsste ich dann auch Storno zahlen?
    Danke.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ellen

    1. Oliver Lehne

      Hallo liebe Ellen, was zu zahlen ist sollte detailliert im Vertrag unter Reisrücktritt bzw. Stornierungsbedingungen ersichtlich sein. Ist dies nicht der Fall sollte man prüfen. LG Oliver

  25. Heike

    Muss umgedreht der Vermieter auch Stornogebühren bezahlen
    Erst sagt er die Ferienwohnung zu und drei Tage später schreibt er Sorry ich hab mich vertan ,die Wohnung ist für den Zeitraum schon vermietet
    Wir haben extra Urlaub genommen und es ist nichts mehr zu bekommen außer doppelt so teuer..

    1. Oliver Lehne

      Hallo liebe Heike,
      wichtig ist, dass es einen verbindlichen nachweisbaren Vertrag gibt. In diesem Fall habt Ihr Anspruch auf adäquaten Ersatz. In wie weit auch Schadensersatz in Frage kommt, solltet Ihr in einem Gespräch mit dem Rechtsanwalt Eures Vertrauens klären, ich kann und darf Euch dies hier im Blog nicht beantworten. Lieben Gruß – Oliver

  26. Sven

    Ferienwohnung wurde ca 4 Wochen vor Reiseantritt storniert,ohne wichtigen Grund. Habe jetzt neue Mieter,allerdings wesentlich weniger Tage und dadurch auch weniger Einnahmen. Zahle ich dem alten Mieter die komplette Anzahlung zurück oder muss er meine Differenz trotzdem bezahlen?
    Alter Mieter 380 Euro
    Neuer Mieter 195 Euro

    1. Oliver Lehne

      Hallo Sven,
      du solltest die Differenz natürlich einfordern, sofern dies mit deinen Stornierungsbedingungen einhergeht. Gruß Oliver

  27. Musfeldt

    Karin,
    Guten Morgen,
    ich habe im April 2018 eine Ferienwohnung angemietet. Wir hatten die Hoffnung, das mein Vater seinen 90zigsten Geburtsatg am 23.06.2019 gesund feiern kann. Ich habe der Vermieterin im April 2018 Förden den Zeitraum 17.06.19 bis 27.06.19 gebucht, habe aber keine Buchungsbestätigung erhalten. Mein Vater ist im Frühjahr verstorben. Gestern bin Inch aus allein Wolken gefallen als mich die Vermieterin angeschrieben und mich gefragt hat, wann wir denn ankommen, damit sie dann auch Zuhause ist. Es fand seit April 2018 kein Kontakt mehr statt. Nun kam das dicke Ende. €275,00 soll ich Stornogebühren bezahlen. Meine Frage, ist denn überhaupt ein Mietvetrag zustande gekommen. Muss ich die Sortnogebühr bezahlen.
    LG
    Karin

    1. Oliver Lehne

      Hallo Karin,
      Ein geschlossener Mietvertrag ist leider auch in deiner Situation ein geschlossener Vertrag, da spielt auch die Buchungsbestätigung keine Rolle. Da nicht der Verstorbene Vertragspartner ist, ist auch der tragische Stornierungsgrund kein Hebel für eine Außerkraftsetzung. Ich persönlich habe in einem solchen Fall noch nie entsprechende Gebühren berechnet, denn der Trauerfall ist tragisch genug. Eine kostenlose Kulanz-Stornierung aus besagten Gründen ist, wie man in deinem Fall sieht, nicht immer die Best Practise. Eine Reiserücktrittsversicherung wäre in diesem Fall eingesprungen. Lieben Gruß – Oliver

      (Dieses Kommentar stellt meine persönliche Betrachtung dar und ist in keiner Weise als Rechtsberatung zu verstehen, diese nehme ich nie vor)

  28. Wolf D.

    Hallo,
    endlich mal eine informative Seite ohne viel Umschweife.
    Mein vorgetragener Sachverhalt wurde hier noch nicht angeschnitten und stellt die gegensätzliche Seite, nämlich Storno durch den Vermieter, dar.
    Ich bin Vermieter eines Ferienhauses in Skandinavien.
    Gäste zahlen nach einer Terminabstimmung 20% Anzahlung, mindestens aber 250,-€ und bis 8 Wochen vor Reiseantritt weiter 80% Restzahlung oder resultierende Differenz zum Gesamtpreis. AGBs gibt es nicht und Gäste erhalten formal eine Buchungsbestätigung in dem der Mietgegenstand, Nebenkosten, Termine und Zahlungsmodalitäten klar definiert sind. Ich weise darin auch auf den Abschuss einer Reiserücktrittsversicherung hin.
    Ein Feriengast hatte eine Reise gebucht und 250,-€ Anzahlung geleistet. Mit der Restzahlung ist er trotz Erinnerung und seiner festen Zusage einer Zahlung am nächsten Tag in Zahlungsverzug geraten, so schlussendlich in der Folge eine Stornierung durch mich als Vermieter erfolgt ist.
    Ich beabsichtige die Anzahlung von 250,- Euro als Stornogebühr einzubehalten und hoffe den frei gewordenen Termin noch vermieten zu können. Nach meinen Recherchen greift das Mietrecht und nicht das Reiserecht da nur die Überlassung des Ferienhauses für einen kurzen Zeitraum verabredet worden ist. Keine weiteren Leistungen.
    Das Mietrecht räumt die Kündigung (Stornierung) aus wichtigem Grund ein und stützt sich in der Begründung u.a. auch auf Zahlungsverzug durch den Mieter.
    Eine Woche nach der Stornierung ist die Restzahlung durch den Mieter erfolgt, welcher damit auf die Einhaltung des „Vertrages“ und Rücknahme der Storno verwies.
    Inzwischen ist das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter zerrüttet. Ich werde beschimpft und beleidigt und habe verständlicherweise kein Interesse diesen Menschen mein Eigentum gegen Endgeld zu überlassen.
    Selbstverständlich wurde die Restsumme umgehend umfänglich zurück überwiesen. Ungeprüft von rechtlichen Vorgaben.
    Habe ich als privater Vermieter rechtliche Vorgaben zu beachten und kann ich die o.g. Anzahlung , die ca. 30% des Reisepreises beinhaltet als Stornogebühr einbehalten?
    Danke für einen Hinweis.

    Wolf D.

    1. Oliver Lehne

      Hallo Wolf,
      ich empfehle Dir eine Rechtsberatung mit rechtsverbindlichen Auskünften durch einen Anwalt deines Vertrauens. Eine entsprechende Beratung darf ich Dir nicht geben.

      Meine persönliche Einschätzung: Wenn Du in deinen Zahlungsbedingungen nicht klar definiert hast, dass ein vermutlich nicht zeitlich definierter Zahlungsverzug zur Stornierung führt, obwohl bereits angezahlt wurde, dann schätze ich den Sachverhalt zu Gunsten des Mieters ein, denn der Vertrag wurde zum Zeitpunkt der Vereinbarung (mündlich) getroffen, oder mit der Buchungsbestätigung (sofern darin kommuniziert) und nicht zum Zeitpunkt der Anzahlung oder Restzahlung. Auch die Stornierung aus wichtigem Grund hält meiner Meinung nach nicht stand, denn die getätigte Anzahlung ist ja kein unwesentliches Indiz zur Vertragsannahme, sondern eine klare Absicht des Mieters, den vereinbarten Vertrag seinerseits zu erfüllen. Da die Folgen des Versäumnis (Restzahlung) vermutlich nicht vertraglich geregelt bzw. seitens des Mieters akzeptiert wurde, würde ich einen Anspruch seitens des Mieters einschätzen.
      Dies stellt meine persönliche Meinung dar.

      Mich würde sehr interessieren, wie die Sache für dich ausgeht, im besten Fall liege ich falsch!
      Lieben Gruß an Dich – Oliver

  29. Minkowitsch

    Hallo, wir 8 Personen haben am Samstag ein Ferienhaus zugesagt. ( per Mail ). Für den nächsten Samstag also in 7 tagen. Am Montag aber wieder storniert, Geld ist nicht geflossen. Sollte bezahlt werden bei Schlüsselübergabe. Jetzt möchte der Vermieter 65% des gesamten 4 tägigen aufenthalt ist das rechtens?
    Lg

    1. Oliver Lehne

      Hallo,
      wesentlich ist die Vereinbarung. Mit 65 % ist der Vermieter sehr kulant. Ich persönlich würde 90 % nehmen.
      Gibt es keine Vereinbarung über die Stornierungsbedingungen, könnte der Vermieter ebenfalls 90 % verlangen (10 % würden abgezogen für nicht in Anspruch genommene Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Reinigung, etc.).

      Lieben Gruß
      Oliver

  30. Sarah

    Hallo,
    mal eine Frage….habe hier auf der Website jetzt schon einiges zum Mieter und Vermieterrecht gelesen.
    Ich bin aber einer der Mieter der ziemlich sauer auf die geschehenen Ereignisse zurück blickt.
    Hier mal mein Fall, wäre mal Interessant zu wissen ob das alles so stimmt wie es mir mitgeteilt wurde.
    Im Vergangenen Jahr habe ich eine Buchung für ein Zimmer in einer Unterkunft oben in Neumünster gebucht.
    300€.
    Alles lief über E-Mail und Telefonate.
    150 € Anzahlung wurden verlangt….leider hat meine Mutter jedoch die kompletten 300 € überwiesen.
    am 28.01.2019 also ungefähr 35 Tage vor anreise in die Unterkunft habe ich telefonisch abgesagt und wurde sehr unfreundlich behandelt.
    Nach oftmaligem Versuch das die Chefin mich zurückrufen sollte haben wir in einer E-Mail auf unseren Anwalt aufmerksam gemacht wenn nicht endlich mal eine Einigung passiert.
    Die Rückmeldung war ebenfalls unfreundlich und besagte das sie von den 300€ die hälfte also 150 € zurückzahlen wird… mehr nicht. Dann hat sie auf ihre AGBs hingewiesen.
    Die Herberge besitzt keine Website und ich habe auch nach langem suchen im Internet keine AGBs gefunden. Diese wurden mir auch in keiner E-Mail zuvor mitgeteilt.
    Was habe ich nun für Rechte? Kann sie wirklich 150€ einbehalten ?
    Kann sie nach Ihren AGBs verfahren wenn ich die im Vorfeld nie Übermittelt bekommen habe? Bitte um Hilfe, da ich mir auf der einen Seite dieses unfreundliche Verhalten und Abzocke eigentlich nicht bieten lassen möchte und von einem Anwalt würde ich schon absehen wollen.

    1. Oliver Lehne

      Hallo Sarah,
      danke für dein Kommentar.
      Wesentlich ist tatsächlich die Vereinbarung, die ich nicht kenne. Deswegen kann ich so dazu keine Aussage treffen. Ich muss außerdem darauf hinweisen, dass ich in keiner Form eine Rechtsberatung zu deinem oder zu anderen Fällen gebe.
      Wenn du über die AGB nicht in Kenntnis gesetzt wurdest oder diese nicht gelesen hast (nicht bekommen hast), ist der Vetrag eventuell nichtig, sofern sich der Vermieter darauf bezieht.

      Nehmen wir mal an, dass keine Vereinbarung mit Stornierungsbedingunen getroffen wurde, außer die Tatsache, dass du gebucht hast. Dann würde in meinen Augen Mietrecht greifen und die vereinbarte Miete wäre in voller Höhe abzüglich 10% zu bezahlen, egal wann du stornierst! Daher muss ich dir mitteilen, dass dein Vermieter kulant ist. Sei froh, dass dieser nicht 90 % einbehält. Lieben Gruß – Oliver

  31. Böhm

    Wenn eine stornierte Ferienwohnung wieder im gleichen Zeitraum vermietet wird, müssen dann nur die 10% Erstattet werden,oder alles?

    1. Oliver Lehne

      Es dürfen nur plausible Stornokosten berechnet werden! LG Oliver

  32. Hanenkampf

    Hallo,
    Wir hatten für 2 Wochen ein Ferienhaus gebucht und mußten es wegen Krankheit 8 Wochen vor Reiseantritt wegen schwerer Krankheit stornieren haben wir das Recht einen Teil der Anzahlung zurück zu bekommen wenn der Vermieter 1 Woche wieder verbucht hat?In der AGBS steht das dem Vermieter 30% Stornogebühren zustehen.
    M.Hanenkampf

    1. Oliver Lehne

      Hallo, maßgeblich sind die Vereinbarungen, wurden keine Stornierungsbedingungen definiert, so ist der volle Mietbetrag abzüglich 10 % zu leisten.
      Wenn die Wohnung anderweitig über einen Teilzeitraum vermietet wurde ist dieser Wert davon abzuziehen. Liebe Grüße – Oliver (dies ist keine Rechtsberatung und ersetzt diese auch nicht)

  33. Gertrud Nowak

    Wenn ich eine Ferienwohnung ein Jahr im vorraus schriftlich gebucht habe, und diese storniere, fallen dann trotzdem Stornokosten an? Letztendlich geht es doch meistens um kurzfristige stornierungen ,oder?

    1. Oliver Lehne

      Hallo Gertrud,
      wenn nichts Genaueres vereinbart wurde ist anzunehmen, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde, der grundsätzlich erstmal besagt, dass du deine Mietzahlung leisten musst, unabhängug davon wann storniert wird. Wenn es keine genauere Vereinbarung zum Thema Stornierungagebühren gibt, muss die Mietzahlung vermutlich komplett geleistet werden abzüglich 10 %, siehe Blogartikel. LG Oliver (dies ist keine Rechtsberatung und ersetzt diese auch nicht)

  34. Michael

    Sehr geehrter Herr Lehne,
    ich hatte eine Ferienwohnung gebucht. In den AGB’s war vermerkt, dass 56 Tage vor Reiseantritt eine Stornierung ohne Stornogebühren möglich ist. Zudem, dass egal zu welchem Zeitraum storniert wird – also auch vor den 56 Tagen – eine Verwaltungspauschale von 10% anfällt. Schon die Lebenserfahrung und der Beweis des ersten Anscheins deutet auf eine viel zu hohe Entschädigung für das Fertigen einer Stornobestätigung per mail und das „frei“ Klicken der Ferienwohnung im Internetportal hin. Sind 10 % zulässig? MfG

    1. Oliver Lehne

      Hallo Michael, Der Gesetzgeber räumt Vermietern tatsächlich das Recht ein pauschalisierte Entschädigungen (Stornokosten) festzusetzen. Angemessen sind bis 20 % des Reisepreises bei einer Stornierung der Ferienwohnung, auch vor den 56 Tagen. LG Oliver

      1. Krissi

        Moin vom Jadebusen,
        – – – und der Mieter hat doch sicher diese Vereinbarung unterschrieben, oder?

  35. Markus Ambrus

    Mal andersherum, wenn ich über ein online-Portal ein Ferienhaus Miete und per Mail die Buchungsbestätigung erhalten habe, darf der Vermieter dann einfach stornieren und mir die Anzahlung zurückbuchen? Ich habe mit der Buchung auch andere Verträge (Zusatzversicherung etc) vereinbart, welche nun auch verbindlich sind… ist das rechtlich in Ordnung? Wer übernimmt meinen Schaden?

    1. Oliver Lehne

      Das hängt von den Vereinbarungen ab, die getroffen wurden. Grundsätzlich kann auch der Vermieter stornieren,klar!

  36. Simon

    Hallo, übernimmt die Reiserücktrittsverischeurng denn auch Buchungen bei privater Vermietung. Ich vermiete ab und zu. Ich kann natürlich auch eine Vereinbarung ausfüllen und damit die Miete nachweisen. WWelche Reiserücktrittversicherung übernimmt bei nicht gewerblichen Vermietungen? Danke und Gruss Simon

    1. Oliver Lehne

      Hallo Simon,
      es ist unerheblich ob deine deine Vermietung gewerberechtlich, steuerrechtlich oder auch baurechtlich als eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Vermietung eingestuft wird. Natürlich muss der Mieter seiner Versicherung einen Nachweis geben, der das Anmieten der Ferienwohnung zu einem Tarif belegt. LG Oliver

  37. MHD Hijazi

    Vielen Dank für die ausführliche Information

    ich habe für ein Jahr eine Ferienwohnung gemietet. Im Mietvertrag steht keine Stornierungsbedingungen. Muss ich den gesamten Mietdauer einhalten oder kann ich unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist die Wohnung kündigen???

    1. Oliver Lehne

      Wenn keine Stornierungsbedingungen definiert sind, ist grundsätzlich das deutsche Mietrecht gültig. Der Vermieter hat Anspruch auf den vollen Mietbetrag abzüglich 10 %. Aber: Mir stellt sich aber die Frage, ob der Vermieter dir die Feriewohnung überhaupt über ein Jahr für einen vorübergehenden Aufenthalt (als Ferienwohnung) hätte vermieten dürfen, denn dieser ist nur bis 6 Monate möglich. Wir sprechen dann also eigentlich von einem herkömmlichern Mietverhältnis. Ich würde mir eine Rechtsberatung einholen, eventuell ist der Vetrag nichtig.

  38. Lieser

    Wie sieht es aus, wenn der Mieter in solch einem Fall sich selbst Ersatzmieter sucht die in seinen Meitvertrag übernehmen. Um solche Ersatzmieter zu finden könnte man ja die Lokation zum halben Preis anbieten. Dann wird dies sowohl für den Mieter als auch für den Ersatzmieter lukrativ denn beide sparen kräftig an Kosten und dem Vermieter kann es ja egal sein wer in diesem Zeitraum in seinem Ferienhaus wohnt.

    1. Oliver Lehne

      Hallo, viele Mietverträge für Ferienimmobilien ermöglichen dem Mieter, einen Ersatzmieter zu stellen, sofern die Buchung nicht selbst wahrgenommen werden kann. Und dies macht in der Tat Sinn. In jedem Fall ist es notwendig, dasss der Mieter den Ersatzmieter dem Vermieter benennt, denn dieser rückt an seine Stelle und es sollte ein neues Mietverhältnis mit der neuen Mietpartei geschlossen werden. VG Oliver

  39. Amalia B

    Vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Beim vermieten einer Ferienwohnung muss man sich ja der rechtlichen Lage schon bewusst sein. Die Stornierungsgebühren offen zu kommunizieren sollte , finde ich, zum guten Ton gehören. Schließlich ist Transparenz ja auch aus der Sicht des Ferienwohnungs – Mieters wünschenswert.

Schreibe einen Kommentar